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Männergesangverein 1873 Niedermeiser
Satzung
Präambel, Satzung, Geschäftsordnung und Wahlordnung sind Bestandteile der Satzung des Männergesangvereins 1873 Niedermeiser
Präambel
Der Männergesangverein wurde im Jahr 1873 mit 25 Aktiven von Lehrer Konrad Jungmann gegründet. 1893 wurde die erste Fahne für 200,-- Mark angeschafft und geweiht. In 1908 war der Männergesangverein auf Initiative von Lehrer Steller Gründungsmitglied und Ausrichter der Gründungsversammlung des Sängerbundes Warmetal. Von 1914 - 1918 verlor der Verein das gesamte Vereinsvermögen und ruhte.
Nach dem 1. Weltkrieg 1927 wurde die neue Vereinsfahne geweiht. Nach dem 2. Weltkrieg leitete Lehrer Jäger den Chor, der in 1950 von Lehrer Wilhelm Volkmar abgelöst wurde.
Nach mehreren Wechseln übernahm 1985 Lehrer Heinrich Viering als Dirigent den Chor bis 2009. Danach übernahm Larisa Grigoryan als erste Frau die musikalische Leitung des Chores.
Bei allen sich bietenden Gelegenheiten stellt sich der Männergesangverein als Kulturträger bei Liedernachmittagen, Liederabenden, Konzerten und anderen festlichen, geistlichen und weltlichen Anlässen in den Dienst der Öffentlichkeit.
Satzung
§ 1
Der Männergesangverein 1873 Niedermeiser hat seinen Sitz in der Stadt Liebenau, Stadtteil Niedermeiser.
§ 2
Der Männergesangverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Kultur, Kunst und Bildung. Dieser Zweck wird insbesondere erfüllt durch die Pflege des deutschen und anderen Liedgutes und des Chorgesangs, ferner durch Konzerte, Liedernachmittage, Liederabende und Sängerfeste.
Der Männergesangverein Niedermeiser ist politisch und konfessionell nicht gebunden. Er bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
§ 3
Der Männergesangverein Niedermeiser ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Die Mittel des Männergesangvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines, mit Ausnahmen von Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen (Ehrenamtspauschale).
§ 5
Ersatz von Aufwendungen:
Jedes Vorstandsmitglied des Männergesangvereins Niedermeiser hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit für den Chor entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon u.a.
Der Anspruch kann nur innerhalb der Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Soweit steuerliche Pauschal- oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt.
Der Vorstand kann durch Beschluss Pauschalen festlegen.
§ 6
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Männergesangvereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden, mit Ausnahme des Aufwendungsersatzes. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form des pauschalen Aufwendungsersatzes (Ehrenamtspauschale) geleistet werden.
§ 7
Bei Auflösung oder Aufhebung des Männergesangvereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Liebenau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Stadtteil Niedermeiser zu verwenden hat.
§ 8
Mitglieder können alle Personen werden, die Interesse an dem Chor haben. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich oder mündlich bei dem Vorsitzenden eingereicht werden, der dann die Mitgliedschaft bestätigt.
§ 9
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Jahres mit vierteljähriger Kündigung schriftlich an den Vorsitzenden möglich.
§ 10
Organe des Männergesangvereins Niedermeiser sind:
1. Der Vorstand
Er setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, stellv. Vorsitzenden, Kassierer und
Schriftführer.
2. Die Mitgliederversammlung
Ihr gehören der Vorstand, Chorleiter/in sowie alle Mitglieder des Vereins an.
§ 11
Der Vorsitzende vertritt den Chor nach innen und außen und führt die Geschäfte des Chores. Er wird bei seinen Aufgaben von den Mitgliedern des Vorstandes unterstützt.
§ 12
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand einzeln in geheimer Wahl und übt mehrheitlich die Kontrollfunktion aus.
§ 13
Der/Die Chorleiter/in wird vom Vorstand berufen.
Berufene Chorleiter/innen sind nicht ordentliches Mitglied des Vorstands.
Geschäftsordnung
Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Er wird durch den stellv. Vorsitzenden vertreten. Der Kassierer ist für die Finanzverwaltung verantwortlich. Der Schriftführer erstellt die Protokolle von den durchgeführten Versammlungen. Die Protokolle müssen von dem Vorsitzenden oder dem stellv. Vorsitzenden gegengezeichnet werden.
Das Protokoll muss bei der nächsten Versammlung verlesen werden. Erfolgt kein Einspruch, ist das Protokoll genehmigt.
Zusätzliche Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: Ausschluss von Mitgliedern sowie
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins zu beschließen, wenn % der erschienenen Mitglieder hierfür stimmen und wenn auf der schriftlichen termingerechten Einladung der entsprechende Tagesordnungspunkt aufgeführt ist.
Für eine Zweckänderung des Vereins gelten die gleichen Vorgaben, nur müssen hier alle
Mitglieder ihre Zustimmung geben.
Die schriftlichen Einladungen müssen 14 Tage vor der Versammlung vorliegen.
Mindestens 1 x pro Jahr muss die Mitgliederversammlung von dem Vorsitzenden zur
Tagung einberufen werden.
Die Mitglieder entrichten jährlich einen Mitgliedsbeitrag an den Verein, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Die Vereinskasse muss jährlich vor der Mitgliederversammlung von 2 gewählten
Kassenprüfern geprüft werden. Der Kassenbericht und Kassenprüfbericht erfolgt dann auf der Mitgliederversammlung.
Das Geschäftsjahr des Männergesangvereins ist auch das Kalenderjahr.
Vertragsabschlüsse unterzeichnet nur der Vorsitzende.
Beurkundungen müssen von dem Vorsitzenden und einer Zweitunterschrift aus dem
Vorstand unterschrieben werden.
Auszeichnungen, z.B. Ehrenmitgliedschaft, für Vereinsmitglieder beschließt der Vorstand.
Wahlordnung
Die Wahl des Vorstands erfolgt in geheimer Abstimmung, oder öffentlich, wenn die
Mitgliederversammlung dies einstimmig beschließt. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Gewählt werden können Personen aus der Mitgliederversammlung ab 25 Jahre. Jedes
Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Die Versammlung wählt zuvor einen Wahlleiter, der 2 Wahlhelfer bestimmen kann. Ihnen obliegt die Durchführung der Wahl.
Die Wahl der zwei Kassenprüfer erfolgt auf 2 Jahre, jeweils um 1 Jahr versetzt.
Kommt nach Ablauf der Wahlperiode keine Neuwahl zustande, bleibt der alte Vorstand für 1 Jahr kommissarisch im Amt. Er muss innerhalb des folgenden Jahres eine Neuwahl anberaumen.
Bei Rücktritt bzw. Niederlegung des Amtes wird das Vorstandsmitglied automatisch seiner Aufgaben entbunden.
Die Mitglieder des Männergesangvereins 1873 Niedermeiser haben am 21.01.2011 in Niedermeiser diese vorstehende Satzung einstimmig genehmigt.
Durch ihre Unterschrift bestätigt der Vorstand die Richtigkeit und Übernahme für den Verein.
Vorsitzender Hermann Rode
Stellv. Vorsitzender Heiko Jordan
Kassierer Hans-Georg Bode
Schriftführer Gerhard Schönfelder
Unter " Downloads" steht die Satzung auch als pdf-Datei zum herunterladen bereit!